DER SICHERHEITSDIENST

GELD UND WERT 7 DSD 4 | 2023 den die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems Kritischer Infrastrukturen oder Teile davon aufrechterhalten und damit unmittelbar oder mittelbar zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen, teils lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen. Zu solchen Unternehmen und Behörden zählen sogenannte Kritische Infrastrukturen, aber auch Einrichtungen, ohne die eine Aufrechterhaltung Kritischer Infrastrukturen nicht möglich ist. Zu den Einrichtungen, die zur Aufrechterhaltung Kritischer Infrastrukturen beitragen, zählen Zulieferer und Dienstleister, deren Produkte bzw. Dienstleistungen eine Grundlage zur Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen bilden.“ Wasser, Strom, Lebensmittel oder der öffentliche Nahverkehr sind für uns alltägliche Dinge, die jedoch lebensnotwendig sind. Die Versorgung mit diesen und weiteren unentbehrlichen Gütern und Dienstleistungen übernehmen in Deutschland die Kritische Infrastrukturen (KRITIS). Wie bedeutsam Kritische Infrastrukturen sind, erkennt man erst, wenn es zu Störungen wie z. B. bei Blackouts des Energieversorgungsnetzes, durch Cyberattacken infolge des Ukraine-Krieges, durch die Anschläge auf die Nord-Steam-Pipelines, der Verkehrsinfrastruktur der Deutschen Bahn oder durch Naturkatastrophen wie im Ahrtal im Juli 2021 kommt. Die Aufrechterhaltung der Kritischen Infrastrukturen bildet die Grundlage für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Im Speziellen – Bargeldversorgung als Teil von KRITIS Nach dem Konzept Zivile Verteidigung der Bundesregierung vom 24. August 2016 (KZV) ist der fortlaufende Schutz Kritischer Infrastrukturen elementare Voraussetzung für die Notfallvorsorge im Zuge der Zivilen Verteidigung. Um die Widerstandsfähigkeit des Gesamtsystems zu sichern, ist seine Resilienz in allen Teilkomponenten unabdingbar. Die Bargeldversorgung der Allgemeinheit, z. B. über Geldausgabeautomaten und der Volkswirtschaft, z. B. der Banken und des Handels, durch Geld- und Wertdienstleister ist grundsätzlich eine öffentliche Grundversorgungsdienstleistung. Der Bund verfolgt nach dem aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz resultierenden Sozialstaatsprinzip die Umsetzung dieser Verpflichtung zur Daseinsvorsorge auf sog. minimalem Niveau als strategisches Schutzziel. Dies bezieht sich ausweislich Ziffer 7.1 des KZV ausdrücklich auf die Bargeldversorgung! Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1. der BSI-Kritisverordnung ist die Bargeldversorgung wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Finanz- und Versicherungswesen eine kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. Dabei wird die Bargeldversorgung im Bereich der Bargeldlogistik erbracht, § 7 Abs. 2 BSI-­ Kritisverordnung. Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind die Cash-Center und damit verbundene Bargeldtransporte der privaten Geld- und Wertdienstleister den Anlagen der Kritischen Infrastruktur zuzuordnen, weil sie für die Bargeldversorgung, insbesondere beim Erreichen bestimmter Schwellenwerte, für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Besondere Bedeutung für die Bargeldversorgung der Allgemeinheit haben dabei große Cash-Center der Geld- und Wertdienstleister, die als sog. Anlagenkategorie gemäß Anhang 6 Teil 1 Ziffer 1 lit. h) in Verbindung mit § 7 Abs. 7 BSI-Kritisverordnung unter der Annahme einer regionalen Versorgung von 500.000 Personen mindestens 93,5 Millionen Banknoten pro Jahr – das entspricht einer Versorgung mit 187 Banknoten für eine Person pro Jahr – die Bargeldversorgung eines jeden Bevölkerungsteils in dieser Größenordnung in den

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