DER SICHERHEITSDIENST

BERICHT AUS BERLIN 62 DSD 4 | 2023 besonderem Gefährdungspotenzial beziehen, mindestens jedoch hilfsweise auf die besonders sicherheitssensiblen Bereiche der Kategorie 2 (neu). Der BDSW teilt nicht die Ansicht der Entwurfsverfasser, dass es bei der Erstreckung von Vorgaben des SiGG auf Kräfte der sog. Inhouse-Security allein um die Reduzierung von Missbrauchsgefahren geht. Es geht – gerade in den Bereichen, von denen ein besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht – vor allem um den Schutz der Allgemeinheit bzw. darum, dass die Rechtsgüter Dritter effektiv gegen Eingriffe zu schützen sind. IHK-Schulungs- und Sachkundeprüfungsmonopol aufheben Der BDSW fordert die Zulassung weiterer, zertifizierter Bildungseinrichtungen für die Durchführung der Schulung sowie die Ablegung der Sachkundeprüfung neben den Industrie- und Handelskammern. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Bedarf an entsprechenden Ausbildungsangeboten sowie Prüfungsterminen durch die Industrie- und Handelskammern nicht vollständig und hinreichend orts- und zeitnah gedeckt werden kann. Dies fördert einen Mangel an entsprechend qualifizierten Kräften und schränkt die Flexibilität der Unternehmen stark ein, die insbesondere neu entstehende Bedarfe kurzfristig kaum zu decken und ausscheidende Kräfte nicht rechtzeitig zu ersetzen vermögen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb etwa die waffenrechtliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG auf der Grundlage der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung durch anerkannte, nichtstaatliche Lehrgangsträger vermittelt werden darf, die Schulung und die Sachkunde gemäß dem SiGG jedoch nicht. Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen der Zuverlässigkeit Zudem hält der BDSW an seiner Forderung der Übernahme der Ergebnisse gleich- oder höherrangiger Überprüfungen der Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörden fest. Dies betrifft derzeit die Überprüfungen nach §§ 8, 9 und 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), § 7 Luftsicherheitsgesetz (in Verbindung mit der LuftSiZÜV), § 12b Atomgesetz (in Verbindung mit der AtZÜV) und § 5 Waffengesetz. Insofern sollte eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie von Sicherheitsmitarbeitern nicht erfolgen, soweit bereits eine Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfung nach einem anderen Gesetz mindestens im gleichen Überprüfungsumfang innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt und die Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde sollte nach Antrag des Antragstellers den Nachweis der durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der jeweils überprüfenden Behörde einholen. Eine ähnlich ausgestaltete Regelung existiert bereits in § 2 Abs. 1 a Nr. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Die vorstehend aufgeführten Überprüfungsarten ermöglichen jeweils den Einsatz in einem besonders sensiblen Tätigkeitsbereich. Es ist ausgeschlossen, dass Zuverlässigkeitsbedenken einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter entgegenstehen, die nicht schon einem Einsatz im Anwendungsbereich des SÜG, des LuftSiG, des AtG oder des WaffG entgegengestanden hätten. Das Festhalten an einer eigenen Entscheidung der Gewerbebehörden führt in diesen Fallkonstellationen zu einer nicht vertretbaren Überbürokratisierung. Schaffung angemessener, realitätsnaher Übergangsvorschriften Der BDSW unterstützt die Zielsetzung, durch das SiGG für Tätigkeiten in besonders sensiblen Bereichen die Anforderungen an Sicherheitsmitarbeiter zu erhöhen. Dies gilt auch in Bezug auf die Neueinführung des Sachkundeerfordernisses für eine Reihe der durch § 2 Abs. 3 der Kategorie 3 (alt) bzw. Kategorie 2 (neu nach BDSW-Vorstellungen) zugeordneten Bewachungstätigkeiten. Im Zuge dieser Neuregelung ist es aber zwingend erforderlich, angemessene Übergangsvorschriften zu finden. Dem genügt § 33 Abs. 2 Satz 3 SiGG nicht. Die Prüfungskapazitäten der Industrie- und Handelskammern sind derzeit darauf ausgelegt, den Bedarf für diejenigen Sicherheitsmitarbeiter abzudecken, die eine schon bisher sachkundepflichtige Tätigkeit neu übernehmen möchten. Zukünftig müssen sie zusätzlich den Bedarf hinsichtlich aller Sicherheitsmitarbeiter abdecken, die eine der neuerdings sachkundepflichtigen Tätigkeiten neu übernehmen sollen. Hinzu kommen die Bestandskräfte, also die Sicherheitsmitarbeiter, die bereits eine neuerdings sachkundepflichtige Tätigkeit ausüben. Allein in Einrichtungen für Geflüchtete im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des SiGG sind deutschlandweit derzeit etwa 21.000 Sicherheitsmitarbeiter im Einsatz. Wenn man davon ausgeht, dass rund 2,5 Prozent Führungskräfte sind, verbleiben allein in diesem Bereich mehr als 20.000 Sicherheitsmitarbeiter, die für ihre bereits ausgeübte Tätigkeit nach dem SiGG neuerdings die Sachkundeprüfung ablegen müssen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Acht zu lassen sind ebenfalls die bisherigen Durchfallquoten im Rahmen der Sachkundeprüfung. Bei der Schaffung angemessener Übergangsregelungen ist darüber hinaus die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. In vielen Regionen bundesweit sind arbeitssuchende Sicherheitsmitarbeiter, die eine Sachkundeprüfung abgelegt haben, schlicht nicht verfügbar. Besonders schwer wiegt der mit der Neueinführung einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Bezug auf diejenigen Sicherheitsmitarbeiter, die eine neuerdings dem Sachkundeerfordernis unterliegende Tätigkeit bereits ausüben. Diese Bestandskräfte drohen durch die neue Vorgabe ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Aus all diesen Punkten ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der in § 33 Abs. 2 Satz 3 SiGG vorgesehenen Übergangsvorschrift. Zudem droht aus den vorgesehenen Übergangsregelungen eine gravierende Sicherheitslücke. Ohne den Nachweis der Sachkundeprüfung dürften Bestandskräfte nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten in ihren bisherigen, besonders sicherheitssensiblen Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden. Hierdurch wäre die effiziente Sicherung der von ihnen bislang geschützten Objekte nicht mehr gewährleistet. Verankerung des Bestbieterprinzips über das SiGG Der gebotene Schutz vor unsachgemäßer Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen aufgrund einer Billigstvergabe öffentlicher Aufträge gebietet zudem eine ver-

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==