DER SICHERHEITSDIENST

BERICHT AUS BERLIN 61 DSD 4 | 2023 Begrifflichkeit im ersten Moment nur ein sehr enges, traditionelles Verständnis von den Aufgaben des Sicherheitsgewerbes zu umfassen, obwohl zahlreiche Sicherheitsdienstleistungen – insbesondere unter Anwendung moderner Sicherheitstechnik – weit über Bewachungs- und Obhutsfunktionen hinausgehen. Jedoch zeigen die deutlich weiterreichenden Begriffsauslegungen aus Rechtsprechung, Literatur und Praxis ein auch den aktuellen Gegebenheiten gerecht werdendes Begriffsverständnis. Sie ermöglichen zudem in typischen Auslegungsfragen eine präzise Abgrenzung. Wünschenswert erscheint zudem eine Erstreckung des Bewachungsbegriffs auf die sicherheitsbezogene Tätigkeit in Notruf- und Serviceleitstellen sowie Alarmempfangsstellen als gesicherte, ständig besetzte Bereiche, in denen Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben und von denen aus ggf. Interventionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden. Eine derartige Erstreckung müsste allerdings mit angemessenen Bestandsschutzregelungen verbunden werden. Aus drei mach zwei Kategorien Der BDSW hält die vom BMI vorgenommene Einteilung der Bewachungstätigkeiten in drei Kategorien für nicht erforderlich. Es erscheint ausreichend, wenn in Kategorie 1 alle Bewachungstätigkeiten erfasst werden, für die die Schulung ausreichend ist, und in Kategorie 2 alle Bewachungstätigkeiten, für die weitergehende Anforderungen gelten sollen. Aus BDSW-Sicht bedarf es einer weitergehenden Differenzierung insbesondere nicht unter dem Aspekt unterschiedlich weit reichender Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Der BDSW schlägt daher vor, in Bezug auf alle Sicherheitsmitarbeiter – auch diejenigen gemäß Kategorie 1 – im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Abfrage bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz durchzuführen. Gerade in Ansehen der üblicherweise sehr kurzen Verfahrensdauer der Verfassungsschutzabfrage erscheint diese Ausweitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung vor dem Hintergrund des Zugewinns an sicherheitsrelevanten Erkenntnissen verhältnismäßig. Schutz von KRITIS-Anlagen ausdrücklich festschreiben Ein besonders hohes Schutzbedürfnis besteht in Bezug auf Anlagen, die der kritischen Infrastruktur (KRITIS) zuzuordnen sind. Dem entspricht die gerade in den letzten Monaten verstärkte Befassung mit dieser Thematik auf europäischer wie nationaler Ebene, zuletzt durch Erstellung eines Entwurfes des KRITIS-Dachgesetzes. Sicherheitsunternehmen und deren Sicherheitskräfte sind in vielfacher Hinsicht in die Sicherung kritischer Anlagen eingebunden. Der Entwurf des KRITISDachgesetzes erfasst – insbesondere durch § 11 – mittelbar auch Sicherheitsunternehmen und Sicherheitsmitarbeiter, soweit diese in kritischen Anlagen tätig sind. Die Konzeption des KRITISDachgesetzes unterstützt insoweit weitgehend die Eigenverantwortung der Betreiber hinsichtlich der Ergreifung der gebotenen Maßnahmen zur Schaffung einer hinreichenden Gesamtresilienz. Der BDSW hält es daher zwingend für notwendig, gerade im Bereich der KRITIS dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich Sicherheitsmitarbeiter zum Einsatz kommen, die den besonderen Rahmenbedingungen und Anforderungen gewachsen sind. Dies sollte im SiGG als Ergänzung zu den rahmenmäßigen Vorgaben des KRITIS-Dachgesetzes speziell in Bezug auf Sicherheitsmitarbeiter durch eine ausdrückliche Zuordnung zu den Bewachungstätigkeiten der Kategorie 3 gemäß § 2 SiGG = Kategorie 2 (neu nach BDSW-Vorstellungen) erfolgen. Die für die Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen und für Sicherheitsmitarbeiter in kritischen Anlagen geltenden, erhöhten Vorgaben müssen zwingend auch für den Einsatz von Inhouse-Kräften gelten. Zudem sollte in Bezug auf die Bewachung von kritischen Anlagen festgelegt werden, dass bei der Bestimmung des Standes der Technik insbesondere einschlägige internationale, europäische und nationale Normen und Standards heranzuziehen sind. Qualitätsstandards für Inhouse-Security ausweiten Der BDSW begrüßt, dass durch das SiGG erstmals auch Kräfte der sog. Inhouse-Security von Vorgaben für Sicherheitsgewerbebetriebe bzw. Sicherheitsmitarbeiter erfasst werden sollen. Soweit sich Bewachungstätigkeiten auf Bereiche mit besonderem Gefährdungspotenzial beziehen, darf es nach unserer Überzeugung zur Gewährleistung eines angemessenen Leistungs- und Sicherheitsstandards keinen Unterschied machen, ob diese von Sicherheitsmitarbeitern eines Sicherheitsgewerbebetriebs oder solchen des Betreibers selbst durchgeführt werden. Der BDSW hält es für geboten, die Erstreckung von Vorgaben für Sicherheitsgewerbebetriebe bzw. Sicherheitsmitarbeiter auf die sog. Inhouse-Security auf alle dem SiGG unterfallenden Tätigkeiten auszudehnen, soweit sich diese auf Bereiche mit

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