DER SICHERHEITSDIENST

GELD UND WERT 6 DSD 4 | 2023 Sicherheitswirtschaft – Bargeldversorgung als Teil von KRITIS Von Rechtsanwalt Andreas Paulick Sicherheitswirtschaft und KRITIS im Allgemeinen In der zurückliegenden Coronapandemie ist im Zuge des Shutdowns der deutschen Gesellschaft und damit auch der Wirtschaft durch die Sonderrolle von Betreibern und Dienstleistern Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) die Frage aufgetaucht, ob die Sicherheitswirtschaft im Allgemeinen unter den Begriff KRITIS fällt. Anhaltspunkte, welcher gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Bereich unter KRITIS fällt oder unabhängig davon zumindest Systemrelevanz hat, liefert das von der Bundesregierung vom 24. August 2016 erstellte Konzept Zivile Verteidigung (KZV), aber auch in Teilen die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz und der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) sowie die Übersichten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zu „Kritischer Dienstleistungen und zur Systemrelevanz – Klärung und Erweiterung des KRITIS-Vokabulars Kriterien und Vorgehensweise“, Stand Januar 2021. Die Gewährleistung des Schutzes Kritischer Infrastrukturen ist eine Kernaufgabe staatlicher, aber auch unternehmerischer Sicherheitsvorsorge. Ziel aller KRITIS-Beteiligten ist es, zum bestmöglichen Schutz Kritischer Infrastrukturen beizutragen und somit die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Auf Bundesebene wurden die neun KRITISSektoren in verschiedene Branchen unterteilt. Im Zuge der Novellierung des BSI-Gesetzes im Jahr 2021 kam mit der „Siedlungsabfallentsorgung“ ein neuer Sektor hinzu, dessen ebenenübergreifende Abstimmung noch aussteht. Die Einteilung der Kritischen Infrastrukturen in die einzelnen Sektoren und Branchen, bei denen Länder und Kommunen abweichende Einteilungen verwenden können, unterliegt einem stetigen Evaluierungsprozess, der die Entwicklungen des politischen Diskurses widerspiegelt (BBK, Stand Oktober 2023). „KRITIS sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ (KRITIS-Definition des BMI, 2009, KRITIS-Strategie) Aus dieser Aufteilung und der Begründung der o. g. Regelwerke zu den KRITIS-Sektoren lässt sich eine generelle Zuordnung der privaten Sicherheitswirtschaft oder von Teilen nicht herleiten. Auch der im August 2023 vom Bundesinnenministerium vorgelegte Referentenentwurf eines KRITIS-Dachgesetzes bleibt die Zuordnung der privaten Sicherheitswirtschaft zu KRITIS und damit die Herstellung eines gesetzlichen Gesamtkontextes zwischen Staat und Wirtschaft beim Schutz von KRITIS schuldig, obwohl private Sicherheitsdienstleister durch ihre präventiven Dienstleistungen zur Gefahrenabwehr umfassender denn je zum KRITIS-Schutz beitragen, wie beispielsweise • im Werk- und Objektschutz von Anlagenbetreibern der KRITIS in allen oben genannten KRITIS-Sektoren, • im Rahmen von Luftsicherheitsdienstleistungen nach §§ 5, 8 und 9 LuSiG, • beim Objektschutz militärischer Einrichtungen der Bundeswehr auf der Grundlage des UZwGB • oder zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und damit der Grunddaseinsvorsorge der Allgemeinheit mit Bargeld. Hieraus lässt sich für die private Sicherheitswirtschaft zumindest die Systemrelevanz für kritische Dienstleistungen für Sicherheitsunternehmen, für Unternehmen, die Luftsicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für Geld- und Wertdienstleister, die die Bargeldversorgung in Zusammenarbeit mit der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung der Deutschen Bundesbank sicherstellen, die Zughörigkeit zu KRITIS ableiten. „Systemrelevanz“ definiert dabei grundsätzlich die Bedeutung von Systembestandteilen zur Aufrechterhaltung von Systemen. „Systemrelevanz beschreibt also die Bedeutung von Institutionen zur Aufrechterhaltung von Systemen. Im Kontext KRITIS bedeutet dies, dass systemrelevante Unternehmen oder BehörGeschäftsführer der BDGW Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste RA Andreas Paulick

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