DER SICHERHEITSDIENST

GELD UND WERT 14 DSD 4 | 2023 lungen in Höhe von 10 Euro festzulegen, bei denen nur Bargeld (und E-Euros) fällig sind, die für solche Zahlungen zulässig sind. Dies ist entscheidend, um eine kritische Masse an Bargeld und die Aufrechterhaltung des Bargeldzahlungsverkehrs zu sichern. Alternativ könnte hierauf auch ein Zuschlag für elektronische Zahlungen für diesen Schwellenwert erhoben werden, um die geschäftlichen und gesellschaftlichen Kosten von Mikrozahlungen des kommerziellen elektronischen Geldes zu decken. • Es ist sicherzustellen, dass zunächst der Entwurf der Verordnung über den Legal Tender schnellstmöglich verabschiedet wird. Nach Verabschiedung dieser Verordnung zum Schutze des Bargelds bleibt genügend Zeit, um sich eingehend mit den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Euro zu befassen. Nach all diesen Bedenken hinsichtlich der Einführung des digitalen Euro ist die Frage nach dem Nutzen und dem eigentlichen Ziel der Einführung dieses neuen elektronischen Zahlungsinstruments berechtigt. Bietet der digitale Euro seinen Nutzern irgendeinen Mehrwert gegenüber dem Bargeld oder elektronischen Zahlungen mit Geschäftsbankengeld? Oder ist das eigentliche Ziel der Einführung eines digitalen Euro, dem Euro-Bargeld eine möglichst große Konkurrenz gegenüberzustellen und die weitere Verdrängung des Bargelds zu beschleunigen? Denn letztendlich wird die Bedeutung des bisher einzigen Zentralbankgeldes, des Euro-Bargelds, mit der Etablierung eines alternativen Zentralbankgeldes zurückgedrängt. Für das Euro-Bargeld muss sich dann keiner mehr so richtig starkmachen, gibt es doch dann eine digitale Alternative. Insofern ist zu vermuten, dass die Einführung des digitalen Euro als ein alternativer monetärer Anker im Wesentlichen ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Abschaffung des Euro-Bargelds und der vollständigen Digitalisierung des Zahlungsverkehrs ist. Und es steht zu befürchten, dass es den treibenden Akteuren nicht nur um die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs geht. Norbert Häring schreibt in seinem Blog zum E-Euro-Verordnungsvorschlag der Kommission:„Die einzige erkennbare Funktion des E-Euro ist es, Bargeld verdrängen zu helfen und der digitalen Totalüberwachung näherzukommen.“12 Und dies treibt wohl letztendlich alle Initiativen weltweit, den CBDC, den Central Bank Digital Currencies, zum Durchbruch zu verhelfen. Digitales Geld als Mittel zur Verdrängung des Bar12 https://norberthaering.de/geldsystem/verordnung-eeuro/ 13 https://norberthaering.de/geldsystem/thailand-cbdc/ 14 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_23_3544 gelds und darüber hinaus zur Verhaltenssteuerung der Bürger. Diese Gefahr einer Verhaltenssteuerung ergibt sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit, das digitale Zentralbankgeld programmierbar zu machen und es somit an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Zwar sieht der Entwurf der Kommission eines Rechtsrahmens für die Einführung eines digitalen Euro eine Programmierbarkeit nicht vor, aber der Schritt von der digitalen Währung hin zu einer Verknüpfung dieser Währung an gewisse Nutzungskriterien ist nicht mehr groß. Jüngstes Beispiel für eine programmierbare digitale Währung ist der Plan der thailändischen Regierung, programmierbares digitales Geld einzuführen. So verlockend diese Initiative auf den ersten Blick erscheint, den thailändischen Bürgern rund 260 Euro zukommen zu lassen, so offenbart doch das nähere Hinschauen, dass dieses Geld mitnichten verschenkt wird, sondern dass es an Konditionen geknüpft ist, die zur Verhaltenssteuerung, zur„Kontrollierbarkeit und Steuerbarkeit des finanziellen und wirtschaftlichen Gebarens der Bürger“13 führen. Daher ist es mehr als geboten, die Einführung eines digitalen Euro bzw. einer jeden CBDC danach zu beurteilen, ob dies letztendlich zur Einschränkung von Freiheiten führt, für die das Bargeld bisher ein Garant ist. Im Oktober will die Europäische Zentralbank abschließend entscheiden, ob es zur Einführung eines digitalen Euro kommt. Die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Reform oder Neuausrichtung? Ebenfalls am 28. Juni dieses Jahres hat die Europäische Kommission den Vorschlag eines Gesetzgebungspakets14 für ein neues Zahlungsverkehrsregelwerk vorgestellt, das die Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zum Inhalt hat. Mit der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sollen insbesondere die Verbraucherrechte und der Wettbewerb innerhalb der europäischen Zahlungsverkehrslandschaft gestärkt werden. Aber es geht auch um einen besseren Schutz persönlicher Daten. Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der PSD ergebe sich aus dem sich seit Jahren rasant verändernden Markt für Zahlungsdienstleistungen und dem stetigen Rückgang der Nutzung von Bargeld, so die Europäische Kommission. Ziel dieser Gesetzgebungsinitiative ist es daher, den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor generell auf die Anforderungen des digitalen Zeitalters auszurichten.

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