DER SICHERHEITSDIENST

Anzeige GELD UND WERT 11 DSD 4 | 2023 zung durch Einschränkungen des Bargeldzugangs sind insbesondere in den skandinavischen Ländern zu beobachten. So ist z. B. in Schweden der „point of no return“ bereits erreicht, an dem eine Rückkehr zur uneingeschränkten Bargeldnutzung nur noch schwer vorstellbar ist. Die ESTA hat den Verordnungsvorschlag zum Legal Tender des Euro-Bargelds begrüßt. In ihrer detaillierten Kommentierung des Verordnungsvorschlags sieht sie die Bestätigung durch die Europäische Kommission, dass der Legal-Tender-Status des Euro-Bargelds die Garantie für den Fortbestand des Euro-Bargelds ist. Nur das Euro-Bargeld als Zentralbankgeld ist Legal Tender und in dieser Funktion unterscheidet sich das Euro-Bargeld von jedem anderen Zahlungsmittel. Als einziges Zentralbankgeld hat das Euro-Bargeld eine absolute Vorreiterrolle gegenüber jedem anderen Zahlungsmittel. Der Artikel 128 (1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU) legt den Legal-Tender-Status der Euro-Banknoten fest und Artikel 11 der Verordnung EC/974/98 legt diesen Status für die Euro-Münzen fest. Gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission (2010/191/EZ) über Umfang und Auswirkungen des Legal Tender der Euro-Banknoten und -Münzen bedeutet der Legal-Tender-Status des Euro-Bargelds im Prinzip die Annahmepflicht des Euro-Bargelds zur schuldbefreienden Begleichung einer Zahlungsverpflichtung. In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2021 wird dies aus aktuellem Anlass4 erneut bestätigt. Das Euro-Bargeld als Legal Tender muss überall in der Eurozone als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Flächendeckende Akzeptanz des Euro-Bargelds ist ein integraler Part des Legal Tender. Ohne Zugang zum Bargeld ist ein funktionierender Zahlungsverkehr nicht denkbar. Die Kommission trägt mit ihrem Verordnungsvorschlag dieser Grundvoraussetzung Rechnung. Ein Aspekt, der allerdings nicht ausreichend in dem Verordnungsvorschlag berücksichtigt wurde, betrifft die Verfügbarkeit von ausreichenden Wechselgeldbeständen für den Handel. Dies betrifft insbesondere die Münzen. Der Handel und die Zahlungen in Bargeld können nicht funktionieren, wenn der Zugang zu Münzen nicht mehr funktioniert. Dies war insbesondere in Schweden der Fall, wo sich die Banken Schritt für Schritt aus dem Münzgeschäft zurückgezogen haben. Die ESTA hat diese Entwicklung als das bezeichnet, was es ist: eine Taktik im Krieg gegen das Bargeld, um das Bargeld zu verdrängen. Mit anderen Worten: Der uneingeschränkte Zugang zum Euro-Bargeld, den die Verordnung fordert, muss sowohl die Verfügbarkeit von Euro-Banknoten als auch die flächendeckende Verfügbarkeit von Euro-Münzen umfassen. Begrüßenswert ist auch die Festlegung, in welchem Fall von der verpflichtenden Annahme von Euro-Bargeld durch den Einzelhandel und anderen Zahlungsempfängern, wie z. B. Behörden, abgewichen werden kann. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger müssen sich beide auf eine alternative Zahlungsart verständigen (mutual agreement). Ein einseitiger Ausschluss (ex ante) von Barzahlungen („Hier keine Barzahlungen“) ist gemäß dem neuen Verordnungsvorschlag nicht mehr möglich. Dies trägt 4 Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Januar 2021 zur Klage von Norbert Häring, auch die Rundfunkgebühren mit Euro-Bargeld bezahlen zu können. 5 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13392- A-digital-euro-for-the-EU/addFeedback_en?p_id=32223685 der Forderung der ESTA Rechnung, dass nicht der einzelne Einzelhändler oder eine Behörde entscheiden dürfen, wie der Kunde zu zahlen hat. Euro-Bargeld ist und bleibt„Legal Tender“, gesetzliches Zahlungsmittel. Damit ist die Annahmepflicht unzweideutig gegeben. Die Wahlfreiheit beim Bezahlvorgang des Kunden, allgemeiner: des Zahlungspflichtigen, darf nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, wie nach der Verabschiedung dieser Verordnung auch auf nationaler Ebene durch die vorgesehenen Sanktionen bei Einschränkungen der Bargeldnutzung und des Bargeldbezugs dieser Vorgabe zum Recht verholfen wird. Legislativvorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Rechtsrahmens zur Einführung eines möglichen digitalen Euro Zeitgleich mit dem Vorschlag für eine Verordnung zum Legal Tender des Euro-Bargelds hat die Kommission den Vorschlag einer Verordnung für einen Rechtsrahmen für die Einführung eines digitalen Euro veröffentlicht.5 BDGW und ESTA begrüßen diesen Verordnungsvorschlag grundsätzlich, wie den Vorschlag für eine Verordnung zum LegalTender-Status des Euro-Bargelds, insbesondere weil die E-EuroVerordnung auch zur erneuten Bestätigung des Legal-Tender-­ Status des Zentralbankgeldes Euro-Bargeld führen wird. Aber beileibe nicht wegen seines grundsätzlichen Inhalts, die Schaffung

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