DER SICHERHEITSDIENST

83 DSD 3 | 2023 RECHT deutschem Recht auch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen stets möglich, etwa wenn – wie im Streitfall – der Leiharbeitnehmer nicht ausschließlich für einen bestimmten Einsatz eingestellt wird oder der Entleiher sich vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer vorbehält. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleistet die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG für den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem ist seit dem 1. April 2017 die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG zeitlich grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt. Streit über den Inhalt eines unstreitig zugegangenen Schreibens Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2022, AZ: 4 Sa 123/21 Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll. Eine Krankenschwester, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtete, hatte ihren Arbeitgeber auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für 2019 verklagt. Gemäß einem auf den 23. April 2020 datierten Einlieferungsbeleg über die Aufgabe einer Briefsendung bei der Post mit einer bestimmten Sendungsnummer hatte die Krankenschwester ihrem Arbeitgeber ein Schreiben übersandt, und am folgenden 24. April 2020 hatte eine Angestellte des Arbeitgebers eine Briefsendung mit dieser Sendungsnummer angenommen. Die Krankenschwester behauptete, in der Briefsendung sei ein Schreiben gewesen, mit welchem sie den Arbeitgeber zur Auszahlung der Sonderzahlung für 2019 aufgefordert hatte. Das bestritt der Arbeitgeber und berief sich auf die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs.1 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dieses Argument überzeugte weder das Arbeitsgericht Nordhausen noch das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG), die den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilten. Bild: # 317224581 / stock.adobe.com

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