DER SICHERHEITSDIENST

46 DSD 1 | 2024 RECHT Anstehende gesetzliche Änderungen Arbeitszeitgesetz Der EuGH hatte am 14. Mai 2019 entschieden, dass eine Pflicht besteht, ein System zur Aufzeichnung der Arbeitszeit einzurichten. Im Jahr 2022 folgte das BAG dieser Entscheidung und stellte ebenfalls eine Pflicht zur generellen Aufzeichnung der Arbeitszeit fest (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Eine dringend erforderliche gesetzliche Neujustierung des Arbeitszeitgesetzes ist seitdem nicht erfolgt. Seit Vorlage eines Referentenentwurfes im Jahr 2023 ist wenig geschehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies 2024 entwickeln wird. Richtline über Europäische Betriebsräte Bereits am 2. Februar 2023 forderte das EU-Parlament mehr Rechte für Europäische Betriebsräte. Insbesondere sollen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie Sanktionsmöglichkeiten ausgedehnt werden. Die EU-Kommission wollte sodann bis zum 31. Januar 2024 einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Sollten die Vorschläge des EU-Parlaments umgesetzt werden, würden die Möglichkeiten der Beteiligung Europäischer Betriebsratsgremien deutlich gestärkt werden. Betriebsratsvergütung Zu Neuerungen wird es bei der Festlegung der Betriebsratsvergütung kommen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht gesetzliche Konkretisierungen bei der Mindestvergütung von Betriebsratsmitgliedern sowie die ausdrückliche Normierung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbotes für den Betriebsrat vor. Eingliederungszuschuss Der Eingliederungszuschuss für ältere Beschäftigte wird zunächst bis Ende 2028 um weitere fünf Jahre verlängert. Das Arbeitsentgelt von Mitarbeitenden, die älter als 55 Jahre sind, kann danach durch eine Bezuschussung für 12 bis max. 36 Monate gefördert werden. Familienstartzeit Das Familienstartzeitgesetz wird für 2024 erwartet. Danach soll dem nicht gebärenden Elternteil einen Freistellungsanspruch in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Entbindung zustehen. Der Partner oder die Partnerin erhält von seinem Arbeitgeber einen Partnerschaftslohn, welcher entsprechend der Mutterschutzregelungen von der U2-Umlage bedient werden soll. Ziel ist es, Eltern eine partnerschaftliche Aufgabenerteilung zu ermöglichen. Beschäftigtendatenschutz Weiterhin plant der deutsche Gesetzgeber (erneut) die Schaffung eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Neben einem veröffentlichen Eckpunktepapier sind aber bislang noch keine konkreten Gesetzesvorschläge bekannt. Rechtsanspruch auf Homeoffice Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung wurde bereits ein Erörterungsanspruch auf Homeoffice angedeutet. Das Bundeswirtschaftsministerium hat zuletzt angekündigt, dass konkrete Vorschläge für einen Rechtsanspruch auf Homeoffice unterbreiten werden sollen. Auch hier bleiben konkrete gesetzliche Vorschläge abzuwarten. Bürokratieentlastung Der Referentenentwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde jüngst veröffentlicht. Neben geplanten Änderungen im Nachweisgesetz werden weitere arbeitsrechtliche Gesetze angesprochen. Auch soll das strenge Schriftformerfordernis in einigen Bereichen durch die elektronische Form ersetzt werden. Wachstumschancengesetz Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollen die steuerfreie Verpflegungspauschale bei Dienstreisen sowie der Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen erhöht werden. Firmenfeiern und Geschenke Die Freigrenze für betriebliche Geschenke an Kunden und Geschäftspartner soll ab 2024 von 35 auf 50 Euro erhöht werden. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 auf 150 Euro steigen. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt dann nach wie vor für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr. Beschlossen ist das noch nicht. Tariftreuegesetz Im Mai 2023 hat das BMAS einen Referentenentwurf zum Tariftreuegesetz des Bundes vorgelegt. Danach sollen öffentliche Aufträge des Bundes ab einem geschätzten Wert von 10.000 Euro nur an Unternehmen vergeben werden, welche versprechen, die vom BMAS festgelegten Arbeitsbedingungen der einschlägigen Tarifverträge einzuhalten. Neben diesem sogenannten Tariftreueversprechen müssen die Unternehmen auch gewährleisten, dass etwaige von ihnen beauftragte Subunternehmen ebenfalls diese Arbeitsbedingungen einhalten. Der Entwurf sieht vor, dass das BMAS die für den Auftrag geltenden Arbeitsbedingungen auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes per Rechtsverordnung festlegt. Das gilt nicht für tariflose Branchen. Die Einhaltung des Tariftreueversprechens ist von den Unternehmen, auch von Nachunternehmen, nachzuweisen. Das Gesetz sollte eigentlich bereits zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft treten. Ein Gesetzesentwurf liegt jedoch nach wie vor nicht vor. Verpflegungspauschale für Dienstreisen Für inländische Geschäftsreisen dürfen in Deutschland aktuell folgende Verpflegungspauschalen berechnet werden: • Für Reisen von 8 bis 24 Stunden sowie den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen dürfen 14 Euro berechnet werden. • Ab einem 24-stündigen Aufenthalt können 28 Euro angesetzt werden. Im Rahmen des geplanten Wachstumschancengesetzes sollen die Pauschalen von 14 auf 16 Euro bzw. 28 auf 32 Euro angehoben werden. Das Gesetz soll die finanzielle Belastung für Arbeitnehmende reduzieren sowie eine effizientere Verwaltung von Reisekosten ermöglichen. Ursprünglich sollte es zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat verschiebt sich der Beschluss jedoch. Der Ausschuss wird sich voraussichtlich am 21. Februar 2024 damit befassen, ein Datum für den endgültigen Beschluss steht damit noch aus.

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