DER SICHERHEITSDIENST

45 DSD 1 | 2024 RECHT Stunde angehoben. Entsprechend steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 Euro (statt zuvor 520 Euro). Aufgrund der Dynamisierung zur Mindestlohnerhöhung bleibt es Minijobbern erlaubt, bis zu 43,35 Stunden im Monat zu arbeiten. Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitsverträge, in denen ein niedrigerer Stundenlohn vereinbart wurde, gegebenenfalls angepasst werden müssen. Ebenfalls wird die Mindestausbildungsvergütung angehoben. So erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Mindestvergütung von 649 Euro, vorbehaltlich tarifvertraglicher Abweichungen. Eingliederungszuschuss Der Eingliederungszuschuss für ältere Beschäftigte wird zunächst bis Ende 2028 um weitere fünf Jahre verlängert. Das Arbeitsentgelt von Mitarbeitenden, die älter als 55 Jahre sind, kann danach durch eine Bezuschussung für 12 bis max. 36 Monate gefördert werden. Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können seit dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. Inflationsausgleichsprämie läuft aus Das von der Bundesregierung im September 2022 beschlossene dritte Entlastungspaket, welches die Auswirkungen der über längere Zeit hohen Inflationsraten ausgleichen soll, umfasst auch die Möglichkeit, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen dürfen. Einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie erhalten die Unternehmen nicht. Möglich ist die Zahlung des Betrags im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. Dabei ist es den Unternehmen überlassen, ob sie den vollen Betrag ausschöpfen und ob sie die Leistungen auf einmal oder in mehreren Tranchen überweisen. Auch Sachleistungen sind möglich. Eine Pflicht zur Leistung der Inflationsausgleichsprämie gibt es nicht. Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Vorher kam das Gesetz nur für Großunternehmen zur Anwendung. Das Gesetz soll die Einhaltung zentraler Menschen- und Umweltrechte entlang der kompletten Wertschöpfungskette verbessern. Die Geschäftsleitung muss – durch eine bereits in Kraft getretene Neuregelung in § 106 Abs. 3 Nr. 5b) BetrVG – den Wirtschaftsausschuss zu allen Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz unterrichten. Bei der Umsetzung des Gesetzes in den Betrieben sind zahlreiche Mitbestimmungsrechte betroffen. So unterliegt die Einrichtung eines Risikomanagements in den Unternehmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb). Bild: #1573249868/istockphoto.com

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