DER SICHERHEITSDIENST

BERICHT AUS BERLIN 39 DSD 1 | 2024 chung, die Kronzeugenregelung, der erleichterte Zugriff von Sicherheitsbehörden auf Bankdaten, das Vermummungsverbot, die Vorratsdatenspeicherung von Internetdaten, der biometrische Personalausweis, die Anti-Terror-Datei sowie diverse Terrorismusbekämpfungsgesetze. Dabei erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass bei jedem neuen sogenannten Sicherheitsgesetz die mit dem neuen Gesetz abzuwehrenden Gefahren genau analysiert werden. Sodann sind die Bürgerfreiheitsrechte oder Berufsausübungsrechte einschränkenden Regelungen immer zunächst auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen und abzuwägen. Insofern wird in der Staatspraxis Deutschlands zu fast allen neuen Sicherheitsgesetzen das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die„Nicht“-Verfassungsmäßigkeit neuer Gesetzlichkeiten im Sinne des GG festzustellen. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Reihe von sogenannten neuen Sicherheitsgesetzen in Teilbereichen nicht verfassungsgemäß waren. Allerdings ist in einer Gesamtschau über die letzten 40 Jahre festzustellen, dass sich Deutschland aufgrund von veränderten und zunehmenden Gefahren- und Bedrohungslagen immer mehr zu einem Präventionsstaat entwickelt hat bzw. entwickeln musste; denn ohne Sicherheit gibt es keine Freiheit. Damit einher ging in den letzten Jahrzehnten ein stetiger Personalzuwachs bei den Sicherheitsbehörden des Bundes. Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) ist Fortentwicklung des Präventionsstaates Auch wenn man auf den ersten Blick vermutet, dass mit dem durch das BMI vorgelegten SiGG-Gesetzentwurf allein das bisher in § 34a Gewerbeordnung bzw. in der Bewachungsverordnung regulierte Sicherheitsgewerbe aufgrund der gewachsenen Bedeutung für die Innere Sicherheit in ein eigenständiges Gesetz mit modifizierten und erhöhten Sicherheitsstandards transformiert werden soll, so wird bei näherer Analyse des Gesetzentwurfes erkennbar, dass auch andere wichtige Motive das BMI leiten. So führt § 1 Abs. 1 des SiGG-Entwurfs (Anwendungsbereich) ausdrücklich aus, dass das SiGG dazu dienen soll, die Auftraggeber sowie die Allgemeinheit vor der unsachgemäßen Erbringung von Bewachungstätigkeiten zu schützen. In der Begründung zu diesem Paragrafen führt das BMI aus, dass durch das SiGG nicht nur Auftraggeber und die Allgemeinheit vor externen Sicherheitsrisiken geschützt werden sollen, sondern gerade auch gewährleistet werden soll, dass die Sicherheitsgewerbebetriebe und deren Sicherheitsmitarbeiter nicht selbst ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch wenn diese Textpassagen beim BDSW, als der Interessenvertretung der hoch qualifizierten Sicherheitsunternehmen mit Schwerpunkt Bewachung in Deutschland, zu großer Verwunderung und Irritation geführt haben, da durch diese Formulierungen der Eindruck entsteht, eine ganze Branche zu Unrecht unter „Generalverdacht“ im Hinblick auf Gefahrenverursachung zu stellen, so wird doch auf den zweiten Blick vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen deutlich, dass es dem BMI bei dem SiGG wesentlich auch um die gesetzliche Verankerung des Präventionsgedankens geht. Das SiGG stellt somit in einer Gesamtschau eine Weiterentwicklung des Präventionsstaates zur Gefahrenabwehr in Deutschland dar. Die Sicherheitswirtschaft wird damit zum „Präventionsgewerbe“ für Deutschland. Das SiGG sollte daher – unter Berücksichtigung der vom BDSW gegenüber dem BMI eingebrachten Verbesserungsvorschlägen (siehe DSD 4/2023, Seite 60–63) – zügig in das Bundeskabinett und daran folgend in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Bild: # 132887419 / stock.adobe.com

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