DER SICHERHEITSDIENST

30 DSD 1 | 2024 KRITISCHE INFRASTRUKTUR (KRITIS) durch die CER-Richtlinie hervorgehobenen besonderen Bedeutung von KRITIS. Der Entwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes Mit dem erwähnten SiGG-E ist ein zweites wichtiges Gesetzgebungsprojekt angesprochen, das vor allem auf das Sicherheitsgewerbe zielt. Mit dem Entwurf eines „Sicherheitsgewerbegesetzes“ sollen die heutigen § 11b und § 34a der Gewerbeordnung abgelöst und es soll die Branche in einem eigenen Gesetz (mit rund 30 Paragrafen) geregelt werden. Neu ist der kategorienbasierte Ansatz des SIGG-E (§ 2 Abs. 3 SiGG-E) mit seinen gestuften Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde je nach Risikokategorie der Bewachungstätigkeit. Neu ist auch eine eigene „Erlaubnis für Sicherheitsmitarbeiter“ (§ 5 SiGG-E). Außerdem weitet der SiGG-E im Gegensatz zur heutigen Rechtslage den Anwendungsbereich des Sicherheitsgewerberechts auf einzelne Bereiche der sog. „Inhouse-Bewachung“ als erlaubnispflichtig aus. Dabei handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter, die nicht für Sicherheitsgewerbetreibende, sondern „Inhouse“ für ihre Unternehmen sind. Also für Unternehmen, die einen anderen Unternehmenszweck verfolgen (Inhouse-Bewachung bei Prostitutionsstätten, Diskotheken und Flüchtlingsunterkünfte). Im Übrigen bleibt es aber in dem Entwurf bei der Regelung des eigentlichen Sicherheitsgewerbes. Bewertung In der Analyse des Entwurfs bringt die„Erlaubnis für Sicherheitsmitarbeiter“ Klarheit hinsichtlich der bislang unklaren Rechtsfigur der behördlichen „Mitteilung“ für die Einsatzmöglichkeiten von Wachpersonen. Dies schafft auch Flexibilität, weil eine solche Erlaubnis nun unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis gilt. Unternehmen können als Bevollmächtigte auch weiterhin für ihre Sicherheitsmitarbeiter das Verfahren abwickeln. Eine Erweiterung der Pflichten auf ausgewählte Bereiche der Inhouse-Bewachung ist in besonders gefahrgeneigten Bereichen wegen der Schutzpflichten des Staates nachvollziehbar. Dass der SiGG-E nur das Sicherheitsgewerbe erfasst, aber Bereiche der Sicherheitswirtschaft wie das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen (weiterhin in § 31 Gewerbeordnung) oder Veranstaltungsordnungsdienste auslässt und keine spezifischen Anforderungen an die Bewachung Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) formuliert, ist diskutabel. Legt man den verwaltungswissenschaftlichen Maßstab der Kodifikation an (ein Gesetz für die gesamte Sicherheitswirtschaft“), so bleibt der Entwurf insofern hinter seinen Möglichkeiten zurück. Fazit Für beide Gesetzgebungsprojekte – KRITISDachG-E und SiGG-E – gilt, dass sie jeweils Licht und Schatten aufweisen. Eine Modernisierung beider Bereiche ist angesichts veränderter Bedrohungen sicher angezeigt und daher ist es zu begrüßen, dass die Projekte angestoßen sind. Allerdings besteht bei beiden Entwürfen Optimierungspotenzial. Bild: #519863760 / istockphoto.com

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